DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2194-5837.2024.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2194-5837 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2024 |
Veröffentlicht: | 2024-05-13 |
Der Gesetzgeber hat zwei Instrumente in das EEG aufgenommen, die die Akzeptanz von Bürgern und Kommunen, die sich im Einzugsbereich von Windenergieanlagen befinden, steigern sollen: § 6 EEG 2023 zur finanziellen Beteiligung von Kommunen und den neuen § 22b i. V. m. § 22 EEG 2023 zu den Ausnahmen vom Zuschlagserfordernis für sog. Bürgerenergiegesellschaften (BEG). Der folgende Beitrag soll die akzeptanzsteigernden Regelungen erläutern und die aktuellen Diskussionen zu den einzelnen Regelungen zusammenfassen.
Kein klassischer „Industrierabatt“, jedoch eine dieser Rubrik nahestehende Beihilfe ist die nach der BECV. Der nachfolgende Artikel in unserer Beitragsreihe zu diesen Fragen beschäftigt sich mit der Beihilfemöglichkeit nach der Carbon-Leakage-Verordnung (BECV) für emissionsintensive Unternehmen, erläutert die entsprechenden Antragsvoraussetzungen und die Vorgehensweise der notwendigen Prüfung durch einen Wirtschaftsprüfer/vereidigten Buchprüfer.
Der nachfolgende Kurzbeitrag befasst sich mit dem Urteil des LG Chemnitz vom 15.01.2024 – 5 O 1238/2. In dieser Entscheidung ging es um die Frage, ob die Erfüllung der nach §§ 60, 74 EEG 2017 geschuldeten Zahlungs- und Mitteilungspflichten eintreten kann, wenn diese gegenüber dem falschen Übertragungsnetzbetreiber vorgenommen worden sind. Darüber hinaus war zu klären, ob die dann nicht rechtzeitige Erfüllung der Zahlungs- und Berichtspflichten einen Anspruch auf Fälligkeitszinsen nach § 60 Abs. 3 EEG 2017 auslösen kann.
● Wachstumschancengesetz – Die steuerliche Förderung von Energieeinsparmaßnahmen
● OLG Düsseldorf – Entwertung eines Zuschlags sowie Ablehnung eines Antrags auf Ausstellung einer Zahlungsberechtigung für eine Solaranlage des zweiten Segments
● BVerwG zum Eilantrag gegen Planfeststellung für Höchstspannungs-Erdkabel
● Neuauflage der EU-Gebäuderichtlinie
● Zu guter Letzt
OLG Düsseldorf, Beschl. v. 06.03.2024 – VI-3 Kart. 87/23
EuG, Urt. v. 24.01.2024 – T-409/21
BGH, Beschl. v. 30.01.2024 – EnVR 32/22
vorgehend: OLG Düsseldorf, Beschl. v. 16.03.2022 - VI-3 Kart. 147/19 (V)
OLG Düsseldorf, Beschl. v. 17.01.2024 – 3 Kart. 2/23
BVerwG, Beschl. v. 30.01.2024 – 11 VR 5/23
Ich weiß, kein normaler Mensch ist mehr in dem Höllenschlund formerly known as Twitter unterwegs, aber wer will schon normal, wenn er mit nur einem Klick auf das magische X dem Weltgeist live beim Meltdown zuschauen kann. Überhaupt gibt es nach wie vor ja auch Teile von Twitter, die sich fachlich lohnen, wenn man sich mit Energie- oder Klimathemen beschäftigt, vor allem, weil der schnelle und unmittelbate Zugang zu internationalen und/oder fachübergreifenden Diskussionen und Informationen immer noch besser ist als an irgendeinem anderen Ort.
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